von Felicitas Schoenherr
„Stärkt das Internet die Demokratie durch neue Möglichkeiten sich politisch zu informieren, zu engagieren und in Gruppen zu organisieren oder schwächt es die Demokratie, indem es zur Individualisierung von Informations- und Kommunikationsflüssen führt und dadurch zur Aufspaltung der Gesellschaft?“ (Internet & Gesellschaft Collaboraty: 2010). Jenes Zitat verdeutlicht die Diversität, die das Thema „elektronische Bürgerbeteiligung im repräsentativen System“ aufwirft. Das Bedürfnis der Bevölkerung nach mehr Mitspracherecht in Bezug auf öffentliche Themen, spiegelt sich gegenwärtig in dem baden- württembergischen Protest „Stuttgart 21“ wieder, um nur ein Beispiel für die Aktualität des Themas zu nennen. Elektronische Bürgerbeteiligung könnte sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene, die Möglichkeit sein, um jenem Bedürfnis nachzukommen. Dadurch könnte es zu einer höheren Akzeptanz der jeweils getroffenen Entscheidungen bei den Bürgern kommen, das lokale Zugehörigkeitsgefühl könnte außerdem gestärkt werden und eine höhere Beteiligung an den Entscheidungsprozessen könnte zu einer inhaltlich qualitativen Verbesserung führen. Nichts desto trotz, zeigen die folgenden Beispiele der E-Petition und E-Konsultation, dass trotz des geringeren Partizipationsaufwandes nur eine geringe bürgerliche Beteiligung stattfindet. Im kommenden Abschnitt sollen diese Beispiele vorgestellt werden, zunächst folgt jedoch eine kurze Anmerkung zu der „klassischen“ Petition und Konsultation, um das elektronische Pendant besser einordnen zu können.
Konsultationen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
Das Wort Konsultation stammt aus dem Lateinischen, und bezeichnet das Einholen von Informationen und Ratschlägen vor politischen Entscheidungen, die ein Staat selbständig treffen muss, wobei jedoch kein juristisches Recht auf Mitentscheidung gewährt wird. Konsultationen gibt es in der BRD in formeller als auch in informeller Form. Gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren finden sich vor allem in der Bauleitplanung, die dafür Sorge tragen sollen, dass den Bürgern Raum für Äußerungen gegeben wird, wobei diese wie gesagt keinen verbindlichen Charakter haben.
Petitionen in der BRD
Petitionen bezeichnen eine schriftlich formulierte Eingabe, Beschwerde oder ein Gesuch an eine staatliche Stelle bzw. Volksvertretung, die seit 1949 in Artikel 17 des Grundgesetztes als Grundrecht eines jeden Bürgers verankert sind. Hiermit soll gewährleistet werden, das jeder Bürger, unabhängig von seinem Status, die Möglichkeit dazu hat, seine Meinung in eine politische Debatte mit einbringen zu können. Eine Petition kann sowohl von einer Einzelperson als auch von einer Gruppe an den jeweiligen Petitionsausschuss eingereicht werden, wobei der Petent kein Anspruch auf die Umsetzung seines Anliegens hat.
E-Konsultation am Beispiel des Bürgerportalgesetz
Mit der E-Konsultation hat das Bundesinnenministerium versucht einen Kanal zu öffnen, um die Kritik an dem Konzept der De-Mail zu kanalisieren. Die E-Konsultation lief über 3,5 Wochen, dabei wurde die Website knapp 12.000 mal aufgerufen und es wurden 350 Beiträge geschrieben. Obwohl es auf der Website gute Möglichkeiten gab, sich über das Bürgerportalgesetz zu informieren, wie zum Beispiel die Möglichkeit Fragen als Beiträge zu verfassen, den Gesetzesentwurf herunterzuladen oder in einem Live-Chat, mit der Projektleiterin Bürgerportale, Fragen zu stellen, blieb die Beteiligung eher gering. So führten gerade mal knapp 70 Beiträge zu wirklichen inhaltlichen Änderungen im Bürgerportalgesetz. Allerdings muss man dabei beachten, das es sich hierbei wahrscheinlich um Personen handelte die zwar über Fachkenntnisse verfügen, aber ohne diese Möglichkeit der E-Konsultation nicht als solche wahrgenommen worden wären und so auch nicht Änderungen am Gesetz hätten erwirken können. Das Verfahren der E-Konsultation ermöglicht es also auch Experten, welche nicht als solche wahrgenommen werden, mit ihrem Wissen Verbesserungen zu erreichen. Auch wenn die E-Konsultation keine große Resonanz erhalten hat, so hat sie jedoch genau die Personen erreicht die sie erreichen wollte. Allerdings findet bei einer E-Konsultation kein wirklicher Austausch statt, da die Kommunikation stark in eine Richtung tendiert. So werden nur die häufigsten Fragen beantwortet und nur die Verbesserungen aufgenommen, die mit den Vorstellungen des Gesetzgebers vereinbar sind.
Diskussion
In der sich anschließenden Diskussion ist es vor allem um die möglichen Auswirkungen von Unverbindlichkeit gegangen, welche die genannten Beispiele zur elektronischen Bürgerbeteiligung beinhalten. Die Frage, die hierbei aufgeworfen worden ist, beinhaltet vor allem, ob die Bürger durch die Unverbindlichkeit ihrer Beiträge von einer Partizipation abgehalten werden, da sie den Eindruck haben nichts beitragen bzw. ernsthaft beeinflussen zu können. Die Meinung des Plenums ist jedoch eher in die Richtung gegangen, dass die Menschen, die partizipieren wollen dies auch tun und nicht durch die Unverbindlichkeit davon abgehalten werden.
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